Beurteilungszeitraum
§ 71a.
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111963
alte Dokumentnummer
N6199656392J
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