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§ 68a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Sonstige Rechte

§ 68a.

(1) Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265422

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