Informationen zum Dienstverhältnis
§ 5a.
(1) Die Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Lehrperson,
- 2. Beginn des Dienstverhältnisses,
- 3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
- 4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
- 5. welcher Verwendungsgruppe die Lehrperson zugeordnet wird,
- 6. Ausmaß der Wochendienstzeit,
- 7. das Ferien- und Urlaubsausmaß,
- 8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
- 9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
- 10. Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1. Staat, in dem die Lehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
- 2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
- 3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
- 4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40249555
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