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§ 66 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: „In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.“. Die richtige Wortfolge lautet: „weiteren 20 Wochenstunden“. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Pflegefreistellung

§ 66.

(1) Der Lehrer hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

  1. 2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
  2. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
  3. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
  4. 5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrerin oder jener Lehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: „In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.“. Die richtige Wortfolge lautet: „weiteren 20 Wochenstunden“.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40249552

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