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§ 26 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Schulleitung

§ 26.

(1) Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für die Besetzung der schulfesten Stellen ist die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zuständig.

(6) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf das Besoldungsdienstalter und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.

(7) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(8) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(9) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Bescheid, Reihung, Ferien

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229543

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