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§ 20 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2000

Diensttausch

§ 20.

Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Schlagworte

Dienstwechsel

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40002107

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