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§ 21 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Vorübergehende Zuweisung

§ 21.

(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

Schlagworte

Dienststelle, Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Supplierung, Dienstzuteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101436

alte Dokumentnummer

N6198511264T

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