Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23.
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
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1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung, Zuweisung, Diensttausch
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40103881
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