§ 124c.
(1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Lehrer, über die gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111968
alte Dokumentnummer
N6199656397J
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