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§ 18 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18.

Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111955

alte Dokumentnummer

N6199656384J

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