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§ 20 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Diensttausch

§ 20

Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

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