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§ 16 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 16

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. 1. Austritt,
  2. 2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. 3. Entlassung,
  4. 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
  5. 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
  6. 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
  7. 5. Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1,
  8. 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  9. 7. Tod.

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

  1. 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
  1. a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
  2. b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

    Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

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