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§ 116 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

§ 116

Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.

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