§ 117
Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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