Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
- a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
- b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **), die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;
- c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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