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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für Personen, die ihre Rechte von einer der vorher genannten Personen ableiten.

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