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Artikel 4 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

  1. a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
  2. b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **), die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;
  3. c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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