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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

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