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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung,
  2. b) die Unfallversicherung,
  3. c) die Pensionsversicherung,
  4. d) die Arbeitslosenversicherung,
  5. e) die Familienbeihilfen;
  1. 2. in Spanien
  1. a) auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend
  1. aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich Berufskrankheit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle,
  2. bb) vorläufige und dauernde Invalidität,
  3. cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,
  4. dd) Arbeitslosigkeit,
  5. ee) Schutz der Familie;
  1. b) auf die Rechtsvorschriften betreffend die Sondersysteme für
  1. aa) die Landwirtschaft,
  2. bb) Seeleute,
  3. cc) den Kohlenbergbau,
  4. dd) Eisenbahnbedienstete,
  5. ee) Hausangestellte,
  6. ff) selbständig Erwerbstätige,
  7. gg) Handelsvertreter,
  8. hh) Künstler,
  9. ii) Schriftsteller,
  10. jj) Stierkämpfer,
  11. kk) Berufsfußballspieler,
  12. ll) Schüler und Studenten.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

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