Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
