§ 0
Sozialer Schutz der Landwirte
Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.05.1983
Unterzeichnungsdatum
06.05.1974
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Langtitel
EUROPÄISCHES üBEREINKOMMEN üBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
StF: BGBl. Nr. 224/1983 (NR: GP XV RV 1081 AB 1237 S. 126 . BR: AB 2574 S. 428 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belgien 224/1983 *Italien 224/1983 *Liechtenstein 224/1983 *Luxemburg 224/1983 *Niederlande 224/1983 *Schweiz 224/1983 *Vereinigtes Königreich 224/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnte Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genhmigungsurkunde haben gemäß Art. 19 Abs. 1 erklärt:
Belgien: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen: |
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Liechtenstein: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden. |
Luxemburg: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden. |
Niederlande: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens die folgenden Personengruppen auszuschließen: |
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Schweiz: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden. |
Vereinigtes Königreich: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen: |
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Italien: | den Nutzen des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen. |
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien dieses übereinkommens sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, einen engeren Zusammenschluß seiner Mitglieder zu erreichen, besonders in dem Bestreben, deren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte mittels entsprechender Maßnahmen geeignet ist, zum sozialen Fortschritt in Europa beizutragen;
ERINNERN daran, daß die Europäische Sozialcharta, *) die ebenfalls innerhalb des Europarates erstellt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten am 18. Oktober 1961 aufgelegt wurde, die Verbesserung des Lebensstandards aller Schichten sowohl ihrer Stadtals auch ihrer Landbevölkerung und die Hebung ihres sozialen Wohlstandes zum Ziel hat;
SIND SICH dessen BEWUSST, daß die besonderen Bedingungen und spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen, welche das Gebiet der Landwirtschaft berühren, geeignete Maßnahmen zugunsten der Landwirte zwecks Förderung ihres sozialen Wohlstandes erfordern;
SIND folglich DER AUFFASSUNG, daß der soziale Schutz der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer, unter Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen und der besonderen Bedingungen der Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt werden soll;
und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Stadtbevölkerung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR11008681
alte Dokumentnummer
N6198310598W
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