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Anlage 2 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anlage 2

ANLAGE 2

Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“

  1. 1. Allgemeines
  1. 2. Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3
  1. – Körperpflege
  2. – Unterstützung bei der Körperpflege
  3. – Haarwäsche und -pflege
  4. – Zahnpflege
  5. – Pediküre und Maniküre
  6. – Beobachtung der Haut
  7. – Pflegeutensilien und Hilfsmittel
  1. – Beobachtung – Ernährungszustand
  2. – Beobachtung – Verdauungsstörungen
  3. – Beobachtung – Schluckstörungen
  4. – Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  5. – Flüssigkeitsbilanz
  6. – Verabreichung von Arzneimitteln
  1. – Bedeutung
  2. – Beobachtung der Urinausscheidung
  3. – Beobachtung der Stuhlausscheidung
  4. – Obstipation
  5. – Erbrechen
  6. – Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
  1. – Umgang mit der Kleidung
  2. – Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
  3. – Hilfsmittel zum Ankleiden einschließlich Kompressionsstrümpfe
  4. – Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
  1. – Bedeutung der Bewegung
  2. – Beobachtung – Körperhaltung etc.
  3. – Risikofaktoren
  4. – Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
  5. – Unterstützung bei der Bewegung
  1. – Grundzüge zu Darreichungsformen, therapeutische Bandbreite, Aufnahme und Ausscheidung, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Arzneimittelgruppen
  2. – Verabreichung von Arzneimitteln
  1. ● Orale Verabreichung
  2. ● Applikation von Salben, Cremen und Lotionen
  3. ● Applikation von Augen-, Nasen-, Ohrentropfen
  1. – Kontrolle von Puls, Blutdruck, Temperatur, und Blutzucker mittels digitalen Geräten
  2. – Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten.
  1. 3. Tätigkeiten
  1. 1. Unterstützung bei der Körperpflege
  1. – Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
  2. – Assistenz beim Waschen
  3. – Assistenz beim Duschen
  4. – Assistenz beim Baden in der Badewanne
  5. – Assistenz bei der Zahnpflege
  6. – Assistenz bei der Haarpflege
  7. – Assistenz beim Rasieren
  8. – Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustands oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
  1. – Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
  2. – Bereitlegen der Kleidung
  3. – Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
  1. ● Kleidungsstücken
  2. ● Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
  3. ● Stützstrümpfen
  4. ● Kompressionsstrümpfen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
  1. – Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
  1. ● Wärmen von Tiefkühlkost
  2. ● Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
  3. ● Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
  1. – Beachtung von Diätvorschriften
  2. – Assistenz beim Essen
  3. – Assistenz beim Trinken
  4. – Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
  5. – Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
  1. – Assistenz beim Toilettengang
  2. – Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
  3. – Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
  1. ● Wechseln von Schutzhosen
  2. ● Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
  1. – Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
  1. – Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
  2. – Assistenz beim Niedersetzen
  3. – Assistenz beim Gehen
  1. 6. Unterstützung beim Positionieren
  1. – Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
  2. – Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen
  1. 7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
  1. – Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser
  2. – Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.
  3. – Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden (davon ausgenommen ist die unmittelbar postoperative Gabe von Augen-, Nasen- und Ohrentropfen).
  1. 8. Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle
  1. – Durchführung der ärztlich angeordneten Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) sowie Kontrolle des Blutzuckers mittels digitalen Geräten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes angeordnet wurden.
  2. – Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten und die sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Schlagworte

Haarpflege, Gesundheitspflegeberuf, Ankleiden, Augentropfen, Nasentropfen, Gesundheitspflegeperson, Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267267

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