Anlage 2
ANLAGE 2 Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ |
1. Allgemeines
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
2. Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3
Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln vorgesehen ist und keine Durchführung von Insulininjektionen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :
Sich pflegen 20 UE
1. | Körperpflege |
2. | Unterstützung bei der Körperpflege |
3. | Haarwäsche und –pflege |
4. | Zahnpflege |
5. | Pediküre und Maniküre |
6. | Beobachtung der Haut |
7. | Pflegeutensilien und Hilfsmittel |
Essen und Trinken 15 UE
8. | Beobachtung – Ernährungszustand |
9. | Beobachtung – Verdauungsstörungen |
10. | Beobachtung – Schluckstörungen |
11. | Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme |
12. | Flüssigkeitsbilanz |
13. | Verabreichung von Arzneimitteln |
Ausscheiden 20 UE
14. | Bedeutung |
15. | Beobachtung der Urinausscheidung |
16. | Beobachtung der Stuhlausscheidung |
17. | Obstipation |
18. | Erbrechen |
19. | Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln |
Sich kleiden 5 UE
20. | Umgang mit der Kleidung |
21. | Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung |
22. | Hilfsmittel zum Ankleiden |
23. | Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden |
Sich bewegen 20 UE
24. | Bedeutung der Bewegung |
25. | Beobachtung – Körperhaltung etc. |
26. | Risikofaktoren |
27. | Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur |
28. | Unterstützung bei der Bewegung |
Medikamentenlehre 20 UE
29. | Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung exklusive der Insulininjektionen |
Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
3. Tätigkeiten
Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten :
1. Unterstützung bei der Körperpflege
30. | Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett |
31. | Assistenz beim Waschen |
32. | Assistenz beim Duschen |
33. | Assistenz beim Baden in der Badewanne |
34. | Assistenz bei der Zahnpflege |
35. | Assistenz bei der Haarpflege |
36. | Assistenz beim Rasieren |
37. | Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
38. | Assistenz bei der Auswahl der Kleidung | |
39. | Bereitlegen der Kleidung | |
40. | Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von | |
| - Kleidungsstücken | |
| - Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc. | |
| - Stützstrümpfen | |
3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
41. | Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie | |
| - Wärmen von Tiefkühlkost | |
| - Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen | |
| - Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc. | |
42. | Beachtung von Diätvorschriften | |
43. | Assistenz beim Essen | |
44. | Assistenz beim Trinken | |
45. | Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr | |
46. | Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege | |
4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
47. | Assistenz beim Toilettengang | |
48. | Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang | |
49. | Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie | |
| - Wechseln von Schutzhosen | |
| - Assistenz bei der Verwendung von Einlagen | |
50. | Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege | |
5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
51. | Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen |
52. | Assistenz beim Niedersetzen |
53. | Assistenz beim Gehen |
6. Unterstützung beim Lagern
54. | Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl |
55. | Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen |
7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
56. | Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser |
57. | Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden. |
Schlagworte
Gesundheitsberuf, Haarpflege, Ankleiden, Gesundheitsperson,
Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40065145
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