Artikel 16
1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.
2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100490
alte Dokumentnummer
N6198322741J
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