Artikel 25
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Griechenland aufhalten, beträgt monatlich 620 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1979 erhöht oder vermindert.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099811
alte Dokumentnummer
N6198128235L
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