Artikel 26
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung eines Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099812
alte Dokumentnummer
N6198128236L
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