ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099796
alte Dokumentnummer
N6198128220L
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