Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099795
alte Dokumentnummer
N6198128219L
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