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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten – soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist – die Bestimmungen dieser Konventionen.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099794

alte Dokumentnummer

N6198128218L

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