Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten – soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist – die Bestimmungen dieser Konventionen.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099794
alte Dokumentnummer
N6198128218L
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