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Artikel 32 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

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