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Artikel 31 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 31

Für die Durchführung der Artikel 29 und 30 bedeutet der Ausdruck „Kinder“ Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe zu gewähren ist.

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