Artikel 31
Für die Durchführung der Artikel 29 und 30 bedeutet der Ausdruck „Kinder“ Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe zu gewähren ist.
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Artikel 31
Für die Durchführung der Artikel 29 und 30 bedeutet der Ausdruck „Kinder“ Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe zu gewähren ist.
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