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Artikel 30 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 30

Wäre ohne die Bestimmungen dieses Artikels Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien für dieselben Kinder zu gewähren, ist Familienbeihilfe nur nach den Rechtsvorschriften der Partei zu gewähren, in deren Gebiet die betreffenden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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