6. ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 90
Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:
- 1. Lehrverträge und Dienstscheine,
- 2. Lehrzeugnisse im Sinne des § 64 Abs. 4,
- 3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
- 4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß §§ 73, 74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie
- 5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.
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