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§ 87 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausnahmebestimmungen

§ 87

(1) Absolventen der Universität für Bodenkultur in Wien und Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung weiterer Voraussetzungen zuzulassen.

(2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,

  1. 1. wer die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren landwirtschaftlichen Fachschule oder den Besuch einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt in der Mindestdauer von drei Jahren, jeweils in Verbindung mit einer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geleisteten einjährigen praktischen Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungszweig, nachweisen kann,
  2. 2. wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.

(3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen mindestens drei Jahre beschäftigt war und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.

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