Lehrverhältnis
§ 63.
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).
Schlagworte
Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249470
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