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§ 64 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Lehrzeit

§ 64

(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie kann im Falle nichtbestandener Prüfung (Abs. 5) höchstens um ein Jahr verlängert werden.

(2) Zeiten des Besuches von einschlägigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Fachschulen sind in die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren einzurechnen.

(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

(5) Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrling der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung unterziehen. Wird die Prüfung bestanden, ist dem Lehrling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

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