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§ 62 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

4. ABSCHNITT

Berufsausbildung Allgemeine Vorschriften

§ 62

(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.

(2) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. die Lehre,
  2. 2. die fachliche Fortbildung.

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