4. ABSCHNITT
Berufsausbildung Allgemeine Vorschriften
§ 62
(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
- 1. die Lehre,
- 2. die fachliche Fortbildung.