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ARTIKEL 1 Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1979

ARTIKEL 1

Dieses Übereinkommen gilt für alle Arten von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich von Verbänden, die nicht auf ländliche Arbeitskräfte beschränkt sind, sie aber vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR12099571

alte Dokumentnummer

N6198037179L

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