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Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1979

§ 0

Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 571/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.09.1979

Unterzeichnungsdatum

23.06.1975

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN (Nr. 141) ÜBER DIE VERBÄNDE LÄNDLICHER ARBEITSKRÄFTE UND IHRE ROLLE IN DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG

StF: BGBl. Nr. 571/1980 (NR: GP XIV RV 771 AB 937 S. 99 . BR: AB 1877 S. 378 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Dänemark 571/1980 *Ecuador 571/1980 *Finnland 571/1980 *Indien 571/1980 *Kuba 571/1980 *Mexiko 571/1980 *Niederlande 571/1980 *Norwegen 571/1980 *Schweden 571/1980 *Schweiz 571/1980 *Spanien 571/1980 *Vereinigtes Königreich 571/1980 *Zypern 571/1980

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. September 1978 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 18. September 1979 in Kraft getreten.

Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Ecuador, Finnland, Indien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung wird verfassungsmäßig genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hält es in Anbetracht der Bedeutung der ländlichen Arbeitskräfte in der Welt für dringend, daß diese an den Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beteiligt werden, wenn ihre Arbeits- und Lebensbedingungen auf die Dauer wirksam verbessert werden sollen;

stellt fest, daß in zahlreichen Ländern der Welt, vor allem in den Entwicklungsländern, der Boden ganz unzureichend genutzt wird und die Arbeitskräfte weitgehend unterbeschäftigt sind und daß die ländlichen Arbeitskräfte deshalb zur Entwicklung von freien und lebensfähigen Verbänden ermutigt werden müssen, die in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und zu fördern, und die die Gewähr dafür bieten, daß sie einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung leisten;

ist der Auffassung, daß solche Verbände zur Linderung der anhaltenden Lebensmittelknappheit in verschiedenen Teilen der Welt beitragen können und sollen;

erkennt an, daß die Bodenreform in vielen Entwicklungsländern eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der ländlichen Arbeitskräfte ist und daß die Verbände dieser Arbeitskräfte infolge dessen zusammenarbeiten und aktiv an der Durchführung dieser Reformen mitwirken sollten;

verweist auf die Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere auf das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht (Landwirtschaft), 1921, das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 –, in denen das Recht aller Arbeitnehmer einschließlich der ländlichen Arbeitnehmer bekräftigt wird, freie und unabhängige Verbände zu gründen, sowie auf die Bestimmungen der zahlreichen internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die für die ländlichen Arbeitnehmer gelten und in denen unter anderem gefordert wird, daß die Arbeitnehmerverbände an ihrer Durchführung beteiligt werden;

stellt fest, daß die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, insbesondere die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, an der Bodenreform und der ländlichen Entwicklung interessiert sind;

stellt fest, daß die nachstehenden Normen in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet worden sind und daß zur Vermeidung von Überschneidungen die Zusammenarbeit mit dieser Organisation und den Vereinten Nationen fortgesetzt werden wird, um die Anwendung dieser Normen zu fördern und sicherzustellen;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte, 1975, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3,

Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR11008627

alte Dokumentnummer

N6198010591W

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