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§ 66 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 66.

(1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
  2. 2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
  3. 3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

  1. 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d, § 78e oder § 78f,
  2. 2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
  3. 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
  1. so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265551

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