§ 66 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 66.

(1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Beamte
  1. a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach §25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr.133/1967, oder
  2. b) eine Außerdienststellung oder
  3. c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

    in Anspruch nimmt.

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.