Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
§ 207q.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.
(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1. bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
- a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
- b. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
- c. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
- d. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
- e. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
- f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
- 2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,
- 3. (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,
- 4. die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,
- 5. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
- 6. für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)