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§ 164 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 164.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40220039

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