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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 3

1. Jedes Mitglied hat seine Systeme der Berufsberatung, unter Einbeziehung ständiger Arbeitsmarktinformationen, schrittweise auszubauen, um sicherzustellen, daß allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende Informationen und die denkbar umfassendste Beratung, einschließlich geeigneter Programme für alle behinderten Personen, zur Verfügung stehen.

2. Diese Informations- und Beratungstätigkeiten haben sich auf die Berufswahl, die Berufsbildung und damit zusammenhängende Bildungsmöglichkeiten, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und andere Aspekte des Arbeitslebens in den verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit und auf allen Stufen der Verantwortung zu erstrecken.

3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten sind durch Informationen über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung zu ergänzen; diese Informationen sind entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgaben der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereitzustellen.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008447

Dokumentnummer

NOR40005138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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