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§ 247 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 (18. Novelle)

§ 247.

(1) Es treten in Kraft:

  1. 1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a und b, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 9, 80 Abs. 2 und 4 lit. b und c, 88 Abs. 2 und 247 Abs. 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 186 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 68 Abs. 2, 95 Abs. 2 und 3, 118a und 140 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
  4. 4. rückwirkend mit 1. März 1993 § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
  5. 5. mit 1. Juli 1993 die §§ 2a Abs. 3, 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 6, 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. a bis d, 51 Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 7 Z 1, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 Z 1, 94 Abs. 2, 97 Abs. 4, 120 Abs. 3, 127 Abs. 4, 140 Abs. 3, 142 Abs. 3 und 5, 162 Abs. 1 und 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
  6. 6. mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 4 Z 1, 18 Abs. 2, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 10, 28 Abs. 1, 33a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 58 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 71 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1, 104 Abs. 2, 105, 107 Abs. 8, 107a, 110, 110a, 111 Abs. 1 und 3 bis 6, 113, 113a, 114, 115, 116, 117, 118, 118b, 120 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 121, 122 Abs. 1, 2 und 4, 122a Abs. 1 und 3, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 2, 130, 131, 132 samt Überschrift, 133, 134, 134a, 135, 136 in der Fassung des Art. I Z 79, 138, 139 in der Fassung des Art. I Z 82, 139a Abs. 2, 140 Abs. 1, 148 Z 2 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

(2) Bei der Anwendung des § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 127 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 107a, 107b, 111 Abs. 3 bis 5, 113, 114, 118, 118a, 120 Abs. 7 Z 3, 121, 122a, 122 Abs. 1 und 4, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 107a oder § 107b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 107a Abs. 7 und § 107b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 121 Abs. 1 Z 2 und 122 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

  1. 1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995
  1. die letzten 132 Versicherungsmonate,
  1. 2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996
  1. die letzten 156 Versicherungsmonate
  1. aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 47 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(Anm.: Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2002

(Verordnung BGBl. II Nr. 475/2001)

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

76,197

1939 bis 1946

67,731

1947

38,091

1948

22,864

1949 .

19,184

1950

15,225

1951

11,278

1952

10,150

1953

9,593

1954

9,026

1955

8,735

1956

8,344

1957

7,999

1958

7,782

1959

7,615

1960

7,052

1961

6,540

1962

6,034

1963

5,634

1964

5,264

1965

4,871

1966

4,578

1967

4,274

1968

4,056

1969

3,787

1970

3,526

1971

3,236

1972

2,929

1973

2,670

1974

2,406

1975

2,259

1976

2,125

1977

2,004

1978

1,905

1979

1,822

1980

1,741

1981

1,658

1982

1,602

1983

1,558

1984

1,506

1985

1,450

1986

1,419

1987

1,387

1988

1,362

1989

1,328

1990

1,274

1991

1,218

1992

1,169

1993

1,124

1994

1,097

1995

1,067

1996

1,042

1997

1,042

1998

1,029

1999

1,014

2000

1,008)

  

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. 1. der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
  2. 2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122 oder § 122a oder auf eine Alterspension gemäß § 121 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122b oder § 122c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 121, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 121 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 132 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 121 gilt § 132 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 135 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.

(12) § 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 136 in der Fassung des Art. I Z 79 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 136 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(15) Art. III Abs. 2 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.“

(16) Art. III Abs. 4 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.“

(17) Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des § 2a Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(18) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, gemäß § 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß § 2a Abs. 3 in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.

(19) Abweichend von § 154 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(20) § 107a in der Fassung des Art. I Z 39 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Schlagworte

Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027162

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