Artikel XV
Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) § 17 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, hat zu entfallen.
(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 151 Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d’Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006392
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