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Artikel XIV BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel XIV

Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Art. II Abs. 9 der 5. Novelle zum B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten:

„Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl. Nr. 33/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigen zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(3) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 68a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
  2. b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006391

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