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§ 89 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 89.

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40210901