Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 89a.
(1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.
(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098567
alte Dokumentnummer
N6197846434L
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