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§ 103 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Reise(Fahrt)- und Transportkosten

§ 103.

(1) Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft (§ 79 Abs. 1 Z. 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß auch die Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.

(2) Die Reise(Fahrt)kosten, die

  1. 1. zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen seiner mitversicherten Familienangehörigen bzw. Angehörigen gemäß § 83 oder
  2. 2. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln

(3) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig Erkrankter zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag vom Versicherungsträger die Reise(Fahrt)kosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.

(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordert, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu übernehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis zur Wohnung.

(5) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.

(6) Durch die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Abs. 2 und § 86 im Zusammenhang mit der Unterbringung in Sonderkrankenanstalten die Übernahme von Reise(Fahrt)- und Transportkosten als freiwillige Leistung vorgesehen werden. Durch die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Abs. 2 und § 86 ferner die Übernahme der im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen und den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 als freiwillige Leistung vorgesehen werden.

Schlagworte

Fahrtkosten, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098585

alte Dokumentnummer

N6197846452L

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