Verwendung von Chipkarten
§ 104.
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40080787
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